AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BLU SKY LAGER GMBH

Stand September 2021

Für alle Mietverträge der Firma Blu Sky Lager GmbH (nachfolgend „Vermieter“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.


1. Nutzung/Einlagerung

a) Im Mietgegenstand (nachfolgend „Abteil“) und der gesamten Anlage (Gebäude und Grundstück) des Vermieters gilt ein striktes Rauchverbot!

b) Das Abteil darf nur zu Lagerzwecken genutzt werden. Tätigkeiten, insbesondere die Nutzung als Büro, Geschäftsadresse, Lagerverkauf sowie Tätigkeiten, die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Zustimmung bedürfen, sind nicht gestattet. Ebenso ist die Nutzung zu Wohnzwecken strikt untersagt. Ein Verstoß gegen diese Nutzungsbestimmung rechtfertigt die fristlose Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter.

c) In dem Abteil dürfen nur trockene Gegenstände eingelagert werden. Die Lagerung von Tieren und Pflanzen ist nicht gestattet. Der Mieter verpflichtet sich, das Abteil nur so zu nutzen, dass hieraus keine Gefahren und/oder Schäden für Rechtsgüter des Vermieters oder Dritter - insbesondere der anderen Mieter - sowie keine Umweltschäden entstehen. Es ist ausdrücklich untersagt, feuer- und explosionsgefährliche, radioaktive, zur Selbstzündung geeignete, giftige, ätzende oder übelriechende Gegenstände und Stoffe einzulagern. Der Anschluss und die Nutzung von elektrischen oder gasbetriebenen Geräten ist untersagt. Ebenfalls ist die Lagerung von akkubetriebenene Geräten (E-Scooter, E-Bikes etc.) mit Litium Ionen Akkus untersagt.

d) Die Einlagerung von Waffen, Suchtstoffen, Abfallstoffen, oder Sondermüll, gleich welcher Art, ist verboten. Ferner dürfen verderbliche Gegenstände sowie solche, die für Ungezieferbefall geeignet sind, nicht gelagert werden. Die Einlagerung von Wertgegenständen wie Bargeld, Urkunden inkl. Sparbücher und Wertpapiere, Schmucksachen, Edelmetall, Briefmarken, Münzen und Medaillen, ist nicht gestattet.

e) Der Mieter hat das Abteil und das Gebäude so zu nutzen, dass andere Mieter in ihrer Nutzung nicht gestört und beeinträchtigt werden. Dem Mieter ist es - insbesondere aus feuerpolizeilichen Gründen - nicht gestattet, außerhalb des gemieteten Abteils in der Anlage, im Gebäude - insbesondere den Gängen, Korridoren sowie auf dem Firmengelände - Gegenstände - auch nur vorübergehend - abzustellen oder zu lagern. Die Fluchtwege sind stets freizuhalten.

f) Das Abteil ist von dem Mieter in sauberem und einwandfreiem Zustand zu halten. Die gemeinschaftlichen Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln.

g) Veränderungen des Abteils, bauliche Arbeiten sowie Befestigungen an Boden, Wänden oder Decken dürfen, ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters, nicht vorgenommen werden.

h) Der Mieter ist verpflichtet, die von ihm zum Zugang autorisierten Personen zur Einhaltung vorstehender Nutzungsbestimmungen zu verpflichten.

i) Löst der Mieter, eine ihn begleitende Person oder eine von ihm zum Zutritt autorisierte Person durch einen Fehlgebrauch oder in sonstiger Weise einen Fehlalarm von Rauch-, Feuer- oder Brandmeldern aus, so ist der Mieter verpflichtet, die dadurch entstandenen Kosten und Schäden in vollem Umfang zu tragen.

2. Untervermietung

Der Mieter ist nicht berechtigt, das angemietete Abteil - weder ganz, noch teilweise - unter zu vermieten.

3. Zugang zur Anlage und zum Abteil durch den Mieter

a) Bei An- und Abfahrt zu dem Gebäude hat der Mieter die Straßenverkehrsordnung auf dem Firmengelände zu befolgen. Die Geschwindigkeitsbegrenzung von 20 km/h ist einzuhalten. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht behindert werden.

b) Der Anlieferbereich unterhalb des Lagergebäudes ist ausschließlich zum Ein- und Ausladen der einzulagernden Gegenstände gestattet; das Parken ist untersagt, hierfür stehen gesondert ausgewiesene Kundenparkplätze zur Verfügung.

c) Zugang zum Mietgegenstand - Abteil - besteht während der Öffnungszeiten. Die aktuellen Öffnungszeiten sind dem Aushang im Büro bzw. der Internetseite www.blu-sky-lager.de zu entnehmen. Der Zugang zur Anlage und den Abteilen erfolgt mittels elektronischer Zugangssysteme. Der Vermieter haftet nicht, wenn dem Mieter durch technische Fehler (z.B. Stromausfall) der Zutritt zum Gebäude verwehrt wird, es sei denn, der technische Fehler wurde vom Vermieter oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

d) Der Mieter hat das Abteil bei Verlassen abzuschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten.

e) Den Verlust von Zugangssystemen hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

4. Haftung des Vermieters

a) Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Vermieters aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

b) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Mieters aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

c) Die Einschränkungen der 4.a) und 4.b) gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

d) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt

5. Haftung des Mieters

Etwaige Schäden sind dem Vermieter unverzüglich zu melden.

6. Betreten des Abteils durch den Vermieter

Der Mieter gestattet dem Vermieter und dessen Beauftragten bei berechtigtem Interesse - insbesondere bei Gefahr in Verzug - das Abteil zu betreten. Der Vermieter wird den Zutritt zu dem Abteil mit einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen, in dringenden Fällen auch weniger, ankündigen. Bei Gefahr in Verzug (Notfällen) ist der Vermieter berechtigt, das Abteil auf ihm geeignet erscheinende Weise zu öffnen und zu betreten.

7. Mietzins und Kaution I Aufrechnung

a) Mit dem vereinbarten Mietzins sind sämtliche Betriebs- und Nebenkosten (jedoch ohne Lagergutversicherung) abgegolten.

b) Der Mietzins ändert sich jeweils nach Ablauf eines Jahres im gleichen prozentualen Verhältnis, wie sich der vom Statischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2015=100) gegenüber der jeweils letzten Mietvereinbarung verändert hat. Die Änderung des Mietzinses aufgrund dieser Vereinbarung muss durch schriftliche Erklärung geltend gemacht werden. Der geänderte Mietzins ist vom Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats an den Vermieter zu zahlen.

c) Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist dann verpflichtet, die Kautionssumme auf den vereinbarten Betrag aufzufüllen.

d) Eine Verzinsung der Kaution findet nicht statt.

e) Eine Aufrechnung durch den Mieter mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn seine Gegenansprüche sind anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.



8. Sicherungsübereignung

a) Der Mieter überträgt dem Vermieter sein Eigentum oder Anwartschaftsrechte an den eingebrachten Gegenständen, aufschiebend bedingt durch einen Zahlungsverzug von mindestens zwei Mietperioden. Die Übergabe des Sicherungsguts wird ersetzt durch die unentgeltliche Verwahrung durch den Mieter.

b) Im Rahmen der Verwertung des Sicherungsgutes ist der Vermieter berechtigt, das Mietobjekt auf Kosten des Mieters zu räumen und das Sicherungsgut in Besitz zu nehmen. Die Öffnung hat in Anwesenheit von Zeugen zu erfolgen. Der Vermieter ist berechtigt, das Sicherungsgut nach billigem Ermessen und auf Kosten des Mieters zu verwerten. Unverwertbare und offensichtlich wertlose Gegenstände dürfen entsorgt werden. Der Vermieter wird es verwerten, soweit dies zur Befriedigung der gemäß Vertrag besicherten Ansprüche notwendig ist. Ein aus der Verwertung erwachsender Übererlös wird ausbezahlt.

c) Das Sicherungsgut dient als Sicherheit für alle Forderungen aus dem Mietverhältnis. Der Mieter bleibt auch nach der Sicherungsübereignung zur Nutzung des Sicherungsgutes berechtigt. Er darf das Sicherungsgut aus dem Mietobjekt entfernen und uneingeschränkt über das Sicherungsgut verfügen.

d) Dem Mieter steht gegenüber dem Vermieter ein schuldrechtlicher Anspruch auf Freigabe des Sicherungsgutes zu, soweit der Wert der übertragenen Sicherheiten mehr als 110 % der besicherten Forderungen beträgt. Die Sicherungsübereignung endet im Wege einer auflösenden Bedingung.

e) Der Vermieter ist zur Verwertung des Sicherungsgutes berechtigt, soweit der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Höhe von zwei Mietperioden in Verzug ist und der Vermieter dem Mieter die Verwertung des Sicherungsgutes unter Setzung einer Frist von einem Monat schriftlich angedroht hat und diese Frist abgelaufen ist.

9. Beendigung

a) Das Mietverhältnis kann vom Mieter nach der Mindestmietzeit mit der Frist von 1 Werktag gekündigt werden.

b) Das Mietverhältnis kann vom Vermieter mit Frist von einer Woche gekündigt werden.

c) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher wichtiger Grund ist für den Vermieter insbesondere gegeben, wenn der Mieter trotz Abmahnung gegen die vorstehenden Nutzungs- und Zugangsregelungen verstößt.

d) Der Mieter ist verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses das Mietobjekt zu räumen, sämtliche Gegenstände zu entfernen und es zu reinigen. Schäden, die über die vertragsgemäße Abnutzung hinausgehen, sind vom Mieter zu beseitigen.

d) Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert; § 545 BGB wird insoweit abbedungen.

10. Schriftform

Andere als die in dem Mietvertrag in Verbindung mit diesen Geschäftsbedingungen getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.

11. Sonstiges


a) Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

b) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder des Mietvertrages selbst ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.